1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Allen von uns angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch
die Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als
anerkannt.
1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen und ausschließlich schriftlich unterschriebener
Zustimmung.
1.3 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Joscha Brinkmann nimmt Aufträge grundsätzlich nur in schriftlichen Form entgegen. Mündliche oder
telefonische Aufträge sind in schriftlicher Form direkt nachzureichen. E–Mail gilt dementsprechend. Geschieht dies
nicht, gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern
ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als
Erfüllungsgehilfe von Joscha Brinkmann erbracht werden.
1.5 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich
zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn Joscha Brinkmann die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu
widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann
zurück, wenn Joscha Brinkmann mit dem Auftraggeber eine einzelvertragliche schriftliche Vereinbarungen
getroffen hat.
1.6 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach– und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten
Ausgangsmaterialien. Er stellt Joscha Brinkmann von Ansprüchen Dritter frei.
1.7 Sollte ein Absatz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gültigkeit haben, bleiben alle anderen
Absätze davon unberührt. Dies auch für den zwischen Joscha Brinkmann und dem Auftraggeber geschlossenen
Vertrag.
2. KOSTEN
2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Videos. Er ist für
Joscha Brinkmann verbindlich, sofern das Video nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und
Unterlagen hergestellt wird.
2.2 Hat Joscha Brinkmann im Angebot den voraussichtlichen Herstellungsgesamtpreis kalkuliert, gilt eine
Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird
Joscha Brinkmann den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens
hinweisen. Joscha Brinkmann ist lediglich dann verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, wenn sich
die Kosten um mehr als 20% des Kostenvoranschlages erhöhen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn
der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises widerspricht.
2.3 Mit dem Herstellungsgesamtpreis werden nur die Leistungen vergütet, die durch den Kostenvoranschlag
vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Preis abgegolten sind, kann
Joscha Brinkmann gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen, Auslagen, Reise– und
Verpflegungskosten.
2.4 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Joscha Brinkmann vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt
er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.
2.5 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht
enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert
ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten von Joscha Brinkmann zurückzuführen sind.
2.6 Wird ein Drehtermin später als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat
Joscha Brinkmann Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.
2.7 Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 9 Stunden. Drehtage gelten als ganzer Arbeitstag, sobald 4
Stunden überschritten werden, Arbeitsaufwand der weniger als 4 Stunden beträgt, wird als halber Drehtag
berechnet. Vorbereitungs– , Fahrt– und Nachbereitungszeit werden gesondert kalkuliert.
3. PREISE
3.1 Herstellungspreise werden für jedes Projekt in einem Kostenvoranschlag festgelegt. Wenn nichts anderes
vereinbart, gelten automatisch die aktuellen Preise von Joscha Brinkmann.
3.2 Ein ganzer Drehtag kostet 1000€, ein Schnitttag 500€. Auf einen Drehtag folgen, wenn nicht anders im
Kostenvoranschlag vereinbart, zwei Schnitttage.
3.3 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuersatzes.
3.4 Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Reisekosten und Spesen, Verpackung, Versand etc.) gehen
grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn diese nicht direkt im Kostenvoranschlag kalkuliert wurden.
4. HAFTUNG
4.1 Joscha Brinkmann haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber allen
vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
4.2 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Videos
gemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
4.3 Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangeln besteht kein Schadensersatzanspruch,
es sei denn Joscha Brinkmann hat einen Mangel verschwiegen oder durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
5. PRODUKTION
5.1 Die Herstellung des Videos erfolgt durch das von Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten
Konzept und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der
Annahme der Auftragsbestätigung beginnt die Produktion des Videos.
5.2 Joscha Brinkmann wird das Video nach dem zugrunde liegendenKonzept in einer Qualität herstellen, die dem
durch des Showreels und auf der Website (joschabrinkmann.com) erwiesenen Qualitätsstandards entspricht.
5.3 Joscha Brinkmann trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des
Videos als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Videos und
die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen befolgt wurden.
5.4 Sofern der Auftraggeber die Nutzung von eigenem Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in
einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine
Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Eventuelle
Mehrkosten, die durch die Aufbereitung des zur Verfügung gestellten Materials entstehen, trägt der Auftraggeber..
5.5 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm
überlassenen Produktionsmaterial verfügt und diese an Joscha Brinkmann überträgt.
5.6 Joscha Brinkmann haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassener Datenträger, jedoch nur im Rahmen
einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Datenträgers. Für den Verlust von Daten und Programmen
auf überlassenen Datenträgern übernimmt Joscha Brinkmann keine Haftung, da die Verantwortung für die
Datensicherung beim Auftraggeber liegt.
5.7 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei
ausschließlich um GEMA–freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA–pflichtigem
Material besitzt.
5.8 Bis zur Abnahme des Videos liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel
bei Joscha Brinkmann.
5.9 Mit der Auslieferung des Videos geht das Risiko für Verlust an den Auftraggeber über, auch wenn das Video bei
Joscha Brinkmann gelagert wird.
6. ABNAHME
6.1 Joscha Brinkmann übergibt das Video dem Auftraggeber unmittelbar nach der Fertigstellung mit einem
Download Link über WeTransfer. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen die Abnahme des Videos
bestätigen. Erfolgt die Zustimmung nicht in dieser Zeit, gilt das Video als abgenommen.
6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Video der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept
und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch sofern das Video von den getroffenen Absprachen bzw. dem
Konzept abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der
Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.
6.3 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen ach Lieferung des Videos schriftlich dargelegt
werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
7. LIEFERFRIST
7.1 Joscha Brinkmann bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber
mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich dabei nicht um rechtlich bindende Termine, außer diese
wurden schriftlich so vereinbart und ausschließlich als solche deklariert. In der Auftragsbestätigung aufgeführte
zeitliche Benennungen stellen keine ausreichende Deklarierung dar.
7.2 Erkennt Joscha Brinkmann, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber
unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informiert.
7.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus
sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Fertigstellungstermin mindestens um die
Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte hat. Verzögert sich die Produktion
durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, ist Joscha Brinkmann
berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände trägt der Auftraggeber.
7.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Joscha Brinkmann trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt
nicht beeinflussen kann, verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
8. VERSCHWIEGENHEIT
Joscha Brinkmann und der Kunde sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und
seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts– und Betriebsgeheimnisse des anderen zu wahren und die
Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen
und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.
9. RECHTE
9.1 Joscha Brinkmann räumt dem Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache
Recht ein, das fertige Werk für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen
Nutzungsrechte verbleiben bei Joscha Brinkmann. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche
Nutzungsrechte bei Joscha Brinkmann.
9.2 Nur mit ausschließlich schriftlich, vertraglich geregelter Zustimmung von Joscha Brinkmann dürfen einfache
Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte weitergegeben werden. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung,
Vervielfältigung oder Adaption in Eigenregie oder durch Dritte ist gegenüber Joscha Brinkmann eine Vertragsstrafe
in Höhe von 300% der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gilt das Angebot von Joscha
Brinkmann, das gegenüber dem Auftraggeber abgegeben wurde.
9.3 Der Auftraggeber hat bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass als Urheber Joscha Brinkmann bzw.
Dritte genannt werden. Falls keine besonderen Absprachen getroffen wurden, können Art und Umfang der
Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprechen.
9.4. Das Eigentum an allen während der Videoproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus
resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten /Drehbüchern verbleibt
bei Joscha Brinkmann.
9.5. Joscha Brinkmann versichert über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle
schriftlichen Absprachen/Konzepte/Drehbücher zu verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung
notwendigen Vervielfältigungs–, Verbreitungs–, Sende–, Aufführungs– und Leistungsschutzrechte, die auch nach
Fertigstellung des Videos von ihr verwaltet werden. Joscha Brinkmann garantiert nicht, dass alle Leistungen frei
von Schutzrechten Dritter sind, wenn Joscha Brinkmann im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf
hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch nicht für
Schutzrechte an Vorleistungen, die der Kunde erbracht oder geliefert hat.
9.6. Joscha Brinkmann erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihm
angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und
Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot, auch im Internet) zeitlich und räumlich unentgeltlich
nutzen zu dürfen.
9.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von Joscha Brinkmann genehmigten Änderungen
durch Joscha Brinkmann selbst vornehmen zu lassen. Eine Ausnahme bedarf der schriftlichen Zustimmung von
Joscha Brinkmann.
9.8 Für jede aus der Veröffentlichung von Videomaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem
veröffentlichten Text ruhende Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten,
Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein
der Auftraggeber verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und
stellt Joscha Brinkmann von allen gegenüber dem Produzenten geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.
9.9 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) und
ebenso das Restmaterial bei Joscha Brinkmann.
Stand: 01.2024